

Für Reisen des Reiseveranstalters und Reisevermittlers pura e.K.
aktiv reisen (Inhaber: Kai Brügmann), nachstehend PR genannt, werden die
nachfolgenden Bedingungen, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages
zwischen PR und jedem einzelnen Reisenden.
TEIL 1: VERANSTALTERTÄTIGKEIT
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge, bei denen PR gegenüber
dem Kunden als Reiseveranstalter auftritt, d.h. in der Regel mindestens zwei
Reiseleistungen innerhalb eines einheitlichen Pauschalangebots zu leisten verspricht.
Werden lediglich touristische Einzelleistungen anderer Leistungsträger
von PR vermittelt, weisen wir in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
hierauf ausdrücklich hin.
1. Abschluss des Reisevertrages, Buchungsbestätigung
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich mit den Anmeldeformularen von PR
erfolgen soll, aber auch mündlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail
vorgenommen werden kann, bietet der Kunde PR den Abschluss eines Reisevertrages
auf der Grundlage dieser AGB im Verbund mit der konkreten Reiseausschreibung
und allen ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reisekatalog od.
individuelles Reiseangebot) verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Kunden zustande.
Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine schriftliche Ausfertigung der
Buchungsbestätigung und ggf. erste Reiseunterlagen (z. B. Reisepreis-Sicherungsscheine)
per Post, Fax oder E-Mail übermittelt.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung
ab, liegt ein neues Angebot durch PR vor, an das PR für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, Zahlungen
leistet oder die Reise antritt.
1.4. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen der von ihm mitangemeldeten
Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Reiseunterlagen
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Kunden
durch PR oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine
und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, PR über von dem Kunden erkennbare Fehler,
Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich
zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung
seitens von PR bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§
254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung
seitens von PR entfällt vollständig, wenn die Umstände für
PR nicht erkennbar waren.
2.3. Für durch die Post oder andere beauftragte Kurierdienste verloren
gegangene oder verspätete Sendungen kann PR keine Gewähr übernehmen.
3. Bezahlung
3.1. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherungsscheins
im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB und der Reisebestätigung bis zur Höhe
von 15 % des Reisepreises, mindestens jedoch 50,00 EUR gefordert werden. Die
Kosten für eine über PR abgeschlossenen Reiseversicherung werden in
voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Hat sich das vermittelnde
Reisebüro für das Direktinkasso durch PR entschieden, worauf wir in
der Buchungsbestätigung hinweisen, ist der Reisepreis ausschließlich
an PR bar, durch Überweisung, Eurocard oder Bankeinzug durch Lastschrift
zu zahlen. Das vermittelnde Reisebüro ist zur Entgegennahme von Zahlungen
in diesem Fall nicht berechtigt. Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage
vor dem Reiseantritt erfolgen, behält sich PR vor, die Reiseunterlagen
am Abflughafen zu hinterlegen. Die vollständige Zahlung des Reisepreises
ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Ohne vollständige
Bezahlung des Reisepreises steht PR ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber
dem Kunden zu. Der Kunde ist verpflichtet, PR umgehend in Kenntnis zu setzen,
wenn er die Reisedokumente nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt
erhalten hat. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise
auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann PR
dies als Rücktritt nach Ziff. 5 werten.
3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde
und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, bis 14 Tage vor Reisebeginn
zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in
Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der
gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur
Zahlung fällig.
3.4. Soweit PR zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist,
besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des
Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3.5. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgemäß, kann
PR nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden
mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5. belasten, wenn dieser nicht ein Recht
zur Zahlungsverweigerung hat.
4. Leistungsumfang, Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Die Leistungsverpflichtung von PR ergibt sich grundsätzlich nur aus
dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt
der Buchung gültigen Prospekt bzw. eines individuellen Pauschalreiseangebotes
unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
4.2. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von PR herausgegeben worden
sind, sind für PR nicht verbindlich.
4.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die
Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Angebot hinausgehende oder abweichende
Zusicherungen gegenüber dem Kunden abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag
bedürfen sie der ausdrücklichen Bestätigung durch PR.
4.4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
von PR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
4.5. PR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu
ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PR von dem Kunden
den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die
vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. PR kann dann den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz vom Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des
Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren PR
gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für PR nicht vorhersehbar
waren.
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat PR
den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20.
Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5
% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
PR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte
und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach
der Erklärung von PR über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene
Leistungen
5.1. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber PR vom Reisevertrag
zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung
bei PR. Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt PR dringend, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
5.1.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann PR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für
ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Höhe richtet sich nach
dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die PR
im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern
kann:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;
b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;
d) vom 6. Tag bis einen Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;
e) am Tag des Reisebeginns und bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang
mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere
Kosten entstanden sind, als die von PR in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
PR kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten
vereinbart geltend machen, wenn PR hierfür den Nachweis führt.
5.1.2. PR empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.2. Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis z+um
22. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird ein Umbuchungsentgelt
pro Kunde erhoben. Das Umbuchungsentgelt wird zwischen PR und dem Kunden pauschal
mit 25,00 EUR pro Person vereinbart. Der Betrag ist sofort fällig. Vor
Ort sind Umbuchungen der gebuchten Leistungen nur gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr
von 50,00 EUR möglich. Entstehende Mehrkosten (z. B. durch Ticketumschreibung)
sind vom Kunden in voller Höhe zu erstatten. Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung
durch PR besteht nicht. Nach Ablauf der Frist oder bei Umbuchungswünschen,
die zur Folge haben, dass weitere Reiseleistungen ebenfalls geändert werden
müssen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen
gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
5.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch
auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. PR wird sich jedoch um die
Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen.
PR empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiseabbruchskosten-Versicherung.
5.4. Gruppenbuchungen unterliegen besonderen Reservierungs- und Stornierungsbedingungen.
6. Rücktritt/Kündigung durch PR
6.1 PR kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die
Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PR aus vorbezeichnetem
Grund, so behält PR den Anspruch auf den Gesamtpreis; PR muss sich jedoch
den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich
der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die
örtlichen Bevollmächtigen von PR (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen
Fällen bevollmächtigt, die Rechte von PR wahrzunehmen. Eventuelle
Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde.
6.2. PR kann bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der in der Reiseausschreibung
genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. PR ist verpflichtet,
dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann. Bereits
geleistete Zahlungen des Kunden werden zurückerstattet.
7. Gewährleistung
7.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so kann der Kunde innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. PR
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. PR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
7.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Kunde es schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung
zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit PR dahingehend konkretisiert, dass
der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen
Agentur bzw. der örtlichen Reiseleitung von PR anzuzeigen und Abhilfe zu
verlangen. Über die Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners
wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
Ist von PR keine örtliche Reiseleitung vorgesehen und auch nicht geschuldet,
so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, PR direkt unverzüglich Nachricht
über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt
mit PR kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen
werden.
7.3. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich
dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen und es ist eine schriftliche Bestätigung
einzufordern, ohne die die Gefahr eines Anspruchsverlustes besteht.
7.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise
infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, PR erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn PR bzw. seine Beauftragten
eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder von PR oder seinem Beauftragten verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Kunden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige
Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen
dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die
Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Die vertragliche Haftung von PR für Schäden, die nicht Körperschäden
sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher
Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt worden oder
b) PR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungserbringers verantwortlich ist.
8.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen PR aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet
PR bei Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.000,00 EUR; übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reisekranken- ,Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
8.3 PR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort, nicht verkehrssichere Mietfahrräder von Fremdanbietern
usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen von PR sind.
8.4. Bei Reisen, bei denen ein Begleitfahrzeug zur Gepäck- bzw. Fahrradbeförderung
zur Verfügung steht, sind grundsätzlich keine Personenbeförderungen
im Begleitfahrzeug vorgesehen und somit auch nicht Bestandteil der Leistungsausschreibung.
Sollte PR in Notfällen für Transfers (z. B. bei Verletzungen oder
technischen Defekten) dem Kunden kostenlose Mitfahrgelegenheiten in dem Begleitfahrzeug
anbieten, so geschieht dies in eigener Verantwortung des Kunden.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise möglichst schriftlich gegenüber PR
pura e.K. aktiv reisen * Am Felde 1 * D-22765 Hamburg
Tel.: +49-(0)40-3808 9445 * Fax: +49-(0)40-3808 9446
geltend zu machen. Die Buchungsstellen, das Reisebüro, in dem die Reise
gebucht wurde, und örtliche Reiseleitungen sind nicht befugt - auch nicht
zur Weiterleitung - Anspruchsanmeldungen entgegenzunehmen. Zur Fristwahrung
ist der Zugang bei PR ausschlaggebend. Nach Ablauf der Monatsfrist können
Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, soweit der Kunde an der Einhaltung
der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert war.
9.2. Reisevertragliche Ansprüche, soweit sie nicht Ansprüche wegen
Verlust des Lebens, Körperschäden oder Beschädigung der Gesundheit
betreffen, oder soweit sie vorsätzlich oder durch grobes Verschulden von
PR oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, verjähren entgegen
dem Wortlaut des § 651 g Abs. 2 BGB in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Hat der
Kunde solche Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend gemacht, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder PR die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten
Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung
ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
11. Pass- und Gesundheitsbestimmungen
11.1. Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Frankreich,
Andorra und Spanien einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. PR steht
im Übrigen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen-
und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen
selbst verantwortlich. Über die Einreisebestimmungen für andere Staatsangehörige
erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen,
die seine Teilnahme an der Reise oder einzelnen Reiseleistungen verhindern oder
beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt
vom Reisevertrag. Etwaige Ansprüche des Kunden im Falle eines schuldhaften
Verhaltens von PR bleiben unberührt.
12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist PR hiermit auf seine Verpflichtung
hin, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor
Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss
feststeht. PR verweist insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch
nicht feststeht, wird der Kunde vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft
informiert, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft
feststeht, wird PR sicherstellen, dass dem Kunden die Informationen hierüber
so rasch wie möglich zugeht. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung
bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften. Die Liste von
Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (gemeinschaftliche
Liste), finden Sie im Internet unter: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
13. Gerichtsstand, Sonstiges
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und PR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2. Für Klagen von PR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz von PR maßgebend.
13.3. Soweit bei Klagen des Kunden gegen PR im Ausland für die Haftung
von PR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder
behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Angaben entsprechen
dem Stand der Drucklegung.
14.2. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren
Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
14.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrageshat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
TEIL 2: VERMITTLERTÄTIGKEIT
1. Stellung von PR; anzuwendendes Recht
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über
die Vermittlung von Pauschalreisen und touristischen Einzelleistungen zwischen
dem Kunden und dem über PR beauftragten Unternehmen.PR tritt dabei im Rahmen
eines Reisevermittlungsvertrags ausschließlich als Vermittler für
die jeweiligen Reiseveranstalter und sonstigen Anbieter von touristischen Einzelleistungen,
nachfolgend Veranstalter genannt, auf.
1.2. Mit dem Veranstalter ist PR auf der Grundlage besonderer vertraglicher
Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen in der Regel im Rahmen eines
Agenturverhältnisses verbunden.
1.3. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat PR also sowohl dem Kunden als auch
dem Veranstalter gegenüber vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu
beachten.
1.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von PR ergeben sich,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den
im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, deren Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.5. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Veranstalter
gelten ausschließlich die mit dem Veranstalter getroffenen Vereinbarungen,
insbesondere dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
1.6. PR kann Forderungen des Veranstalters im eigenen Namen gerichtlich und
außergerichtlich geltend machen.
2. Bezahlung
PR gibt die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters an den Kunden weiter,
die dem Kunden spätestens mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.
3. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
3.1. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Veranstalters gegenüber PR,
insbesondere dem Agenturvertrag zwischen dem Veranstalter und PR, in gesetzlicher
Weise entspricht, ist PR berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der
vermittelten Leistung ganz oder teilweise von dem Kunden zu fordern bzw. für
den Veranstalter anzunehmen (Inkassotätigkeit). Die Regelung gilt entsprechend
für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich
oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
3.2. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung
des Veranstalters an PR ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden
Preis.
3.3. PR kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen
in angemessener Höhe verlangen.
3.4. Der Kunde kann Ansprüche gegenüber dem Veranstalter, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung von Reiseleistungen, nicht im Wege der
Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für
das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten
von PR ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder PR aus anderen
Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Ansprüche
haftet.
4. Umbuchung, Rücktritt
4.1. Im Fall einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder
der Nichtinanspruchnahme gebuchter Reiseleistungen kann PR hierfür die
von dem Veranstalter geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 20,00 je Buchungsfall fordern.
4.2. Das von PR für seine Tätigkeit als Reisevermittler berechnete
Vermittlungsentgelt wird im Fall eines Rücktritts, Teilrücktritts
oder Nichtantritts der vermittelten Reiseleistung nicht zurückerstattet.
5. Besonderheiten bei der Vermittlung von Flugscheinen
5.1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich
Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart
ist) Brutto-Endpreise und können bei bestimmten Fluggesellschaften ein
von PR kalkuliertes Vermittlungsentgelt beinhalten. Lokale Ausreisesteuern oder
Gebühren, die vor Ort von Behörden im Zielgebiet erhoben werden, sind
im Flugpreis nicht enthalten und müssen vor Ort gesondert erfragt werden.
5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung. Ergänzend gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
der jeweiligen Fluggesellschaft.
5.3. Flüge sind grundsätzlich unter Wahrung der Rückbestätigungsfristen
vor dem vorgesehenen Flugdatum bei der Fluggesellschaft rückzubestätigen,
andernfalls kann ein Anspruch auf Beförderung entfallen.
5.4. Der Kunde haftet für seine Erreichbarkeit für den Fall eventueller
Flugzeitenänderungen vor Abreise.
5.5. Angeflogene Flugscheine werden grundsätzlich nicht rückerstattet.
5.6. Bei Linienflügen ist eine Umbuchung oder Namensänderung grundsätzlich
nur durch Rücktritt von dem gebuchten und bei gleichzeitiger Neuanmeldung
eines anderen Fluges möglich, es sei denn, die Fluggesellschaft hat hierfür
besondere Bestimmungen vorgesehen. Der Kunde hat die hierbei entstehenden (Mehr-)Kosten
zu tragen.
5.7. Bei Änderungen, Neubuchungen und Stornierungen von Flügen wird
nach den Bedingungen der jeweils befördernden Fluggesellschaft eine Gebühr
fällig. Die Gebühr setzt sich aus den pauschalierten Kosten der Fluggesellschaft
und aus den Bearbeitungskosten für Ausstellung bzw. Übermittlung des
Tickets durch PR bzw. eines durch ihn beauftragten Unternehmens (z. B. Ticketgroßhändler)
zusammen. Der Reisende muss damit rechnen, dass für Stornierungen oder
Änderungen keine oder nur eine geringe Erstattung des Flugpreises erfolgt.
Derartige Gebühren fallen auch bei Nichterscheinen beim Abflug an.
6. Haftungsbeschränkung
6.1. Die Dienste von PR beschränken sich auf die Vermittlung der Reise-
oder sonstigen Leistungen und enden mit dem Versand der Reisebestätigung
oder sonstigen Reiseunterlagen (z. B. Informationen zu etwaigen Änderungen,
Orte von Zwischenstationen). PR übernimmt daher auch keinerlei Haftung
für die Durchführung der gebuchten Reise- und sonstigen Leistungen
und übernimmt keine Garantien für die Eignung oder Qualität der
auf der Reiseausschreibung dargestellten Reise- und sonstigen Leistungen.
6.2. Soweit PR eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das
Zustandekommen der Reiseverträge zwischen dem Kunden und dem Veranstalter.
PR gibt darüber hinaus gegenüber dem Kunden keinerlei Garantien oder
Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität
der vom jeweiligen Veranstalter angebotenen Leistungen und Informationen ab.
6.3. PR haftet ebenfalls nicht für die Verfügbarkeit der Reiseleistung
zum Zeitpunkt der Buchung oder für die Erbringung der gebuchten Reise.
6.4. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung
haftet PR bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel
oder Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung
entstehen.
6.5. Die Gesamthaftung von PR ist im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den
Wert der gebuchten Reise beschränkt, jedenfalls soweit eine etwaige Pflichtverletzung
von PR nicht vertragliche Hauptpflichten von PRs oder Ansprüche des Kunden
aus Körperschäden betrifft und/oder es sich nicht um die Verletzung
von Kardinalpflichten handelt.
Anschrift:
pura e.K. aktiv reisen
Inh.: Kai Brügmann
Am Felde 1
D-22765 Hamburg
Tel.: +49- (0)40- 3808 9445
Fax: +49- (0)40- 3808 9446
kontakt@pures-reisen.de
Stand: Oktober 2010