

Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages zwischen dem Unternehmen pura e.K. (Inhaber: Kai Brügmann, Am Felde 1, 22765 Hamburg), nachstehend pura genannt, und jedem einzelnen Reisenden.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge, bei denen pura gegenüber dem Kunden als Reiseveranstalter auftritt, d.h. in der Regel mindestens zwei Reiseleistungen innerhalb eines einheitlichen Pauschalangebots zu leisten verspricht oder aber Leistungen mittels eigenen Katalog ausschreibt. Werden lediglich touristische Einzelleistungen anderer Leistungsträger von pura vermittelt, weisen wir in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung hierauf ausdrücklich hin.
1. Abschluss des Reisevertrages, Buchungsbestätigung
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich mit den Anmeldeformularen von pura erfolgen soll, aber auch mündlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden kann, bietet der Kunde pura den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser AGB im Verbund mit der konkreten Reiseausschrei-bung und allen ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reisekatalog od. individuelles Reiseangebot) verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung und ggf. erste Reiseunterlagen (z. B. Reisepreis-Sicherungsscheine) per Post, Fax oder E-Mail übermittelt.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, liegt ein neues Angebot durch pura vor, an das pura für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, Zahlungen leistet oder die Reise antritt.
1.4. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen der von ihm mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Kunden durch pura oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, pura über von dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung seitens pura bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung seitens pura entfällt vollständig, wenn die Umstände für pura nicht erkennbar waren.
2.3. Für durch die Post oder andere beauftragte Kurierdienste verloren gegangene oder verspätete Sendungen kann pura keine Gewähr übernehmen.
3.1. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherheitsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB und der Reisebestätigung bis zur Höhe von 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch 50,00 EUR gefordert werden.
Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt erfolgen, behält sich pura vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen zu hinterlegen. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht pura ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.
Der Kunde ist verpflichtet, pura umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann pura dies als Rücktritt nach Ziff. 5 werten.
3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, bis 14 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig.
3.4. Soweit pura zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3.5. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgemäß, kann pura nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5. belasten, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.
4.1. Die Leistungsverpflichtung von pura ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt bzw. eines individuellen Pauschalreiseangebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
4.2. Nebenabreden bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung durch pura. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von pura herausgegeben worden sind, sind für pura nicht verbindlich.
4.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Sonderangebot hinausgehende oder abweichende Zusicherungen gegenüber dem Kunden abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch pura.
4.4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von pura nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.5. pura behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann pura von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. pura kann dann den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren pura gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für pura nicht vorhersehbar waren.
5.1. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber pura vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung bei pura. Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt pura dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.1.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann pura Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die pura im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 50,00;
b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;
d) vom 6. Tag bis einen Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;
e) am Tag des Reisebeginns und bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von pura in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
pura kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn pura hierfür den Nachweis führt.
5.1.2. Alleinreisenden Kunden mit Doppelzimmer-Wunsch kann pura nur dann einen Platz im Doppelzimmer anbieten, wenn ein zweiter Zimmerpartner gefunden wird. Daher berechnet pura zunächst den Einzelzimmerpreis. Sollte eine zweite Person gleichen Geschlechts für eine Doppelzimmer-Belegung gefunden werden, wird der Einzelzimmerzuschlag erstattet.
5.1.3. pura empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
5.2. Umbuchung/Ersatzpersonen
5.2.1. Werden auf Wunsch des Kunden im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erhoben. Das Umbuchungsentgelt wird zwischen pura und dem Kunden pauschal mit 25,00 EUR pro Person vereinbart. Der Betrag ist sofort fällig. Vor Ort sind Umbuchungen der gebuchten Leistungen nur gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR möglich. Entstehende Mehrkosten (z. B. durch Ticketumschreibung) sind vom Kunden in voller Höhe zu erstatten. Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung durch pura besteht nicht.
Nach Ablauf der Frist oder bei Umbuchungswünschen, die zur Folge haben, dass weitere Reiseleistungen ebenfalls geändert werden müssen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.2.2. Bis zum Reisebeginn kann jeder Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. pura kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde pura gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese werden, ohne gesonderten Nachweis durch pura, mit 25,00 EUR für jede zu ersetzende Person vereinbart.
5.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. pura wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen.
pura empfiehlt dringend den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
5.4. Gruppenbuchungen unterliegen besonderen Reservierungs- und Stornierungsbedingungen.
6.1. pura kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt pura aus vorbezeichnetem Grund, so behält pura den Anspruch auf den Gesamtpreis; pura muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von pura (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von pura wahrzunehmen. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde.
6.2. pura kann bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. pura ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann.
6.3. Der Kunde kann bei einer Absage durch pura die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn pura in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an pura bereits geleistete Zahlungen unverzüglich und in voller Höhe zurückerstattet.
7.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Kunde innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. pura kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. pura kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
7.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit pura dahingehend konkretisiert, dass der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Agentur bzw. der örtlichen Reiseleitung von pura anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
Ist von pura keine örtliche Reiseleitung vorgesehen und auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, pura direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit pura kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
7.3. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen und es ist eine schriftliche Bestätigung einzufordern, ohne die die Gefahr eines Anspruchsverlustes besteht.
7.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, pura erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn pura bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von pura oder ihrem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.
7.5. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien gemäß § 651 j BGB kündigen.
8.1. Die vertragliche Haftung von pura für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden oder
b) pura für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungserbringers verantwortlich ist.
8.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen pura aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet pura bei Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.000,00 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken- , Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
8.3 pura haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von pura sind.
8.4. Kommt pura die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestim-mungen
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
pura e.K. (Inhaber: Kai Brügmann)
Kirchenweg 18, 20099 Hamburg),
geltend zu machen. Die Buchungsstellen, das Reisebüro, in dem die Reise gebucht wurde, und örtliche Reiseleitungen sind nicht befugt - auch nicht zur Weiterleitung - Anspruchsanmeldungen entgegenzunehmen. Zur Fristwahrung ist der Zugang bei pura ausschlaggebend. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, soweit der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert war.
9.2. Reisevertragliche Ansprüche verjähren entgegen dem Wortlaut des § 651 g Abs. 2 BGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder pura die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungs-fristen.
10.1. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
10.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
11.1. Staatsbürger der EU benötigen für die Einreise nach Frankreich, Andorra und Spanien einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. pura steht im Übrigen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich.
Über die Einreisebestimmungen für andere Staatsangehörige erteilt das zuständige Konsulat Auskunft
11.2. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise oder einzelnen Reiseleistungen verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Etwaige Ansprüche des Kunden im Falle eines schuldhaften Verhaltens von pura bleiben unberührt.
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und pura findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2. Für Klagen von pura gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von pura maßgebend.
12.3. Soweit bei Klagen des Kunden gegen pura im Ausland für die Haftung von pura dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.1. Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung.
13.2. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Voraussetzungen bei Aktivreisen, Reiseversicherungen
Trotz äußerster Sorgfalt bei der Organisation unterliegen Aktiv-Reisen einem erhöhten Unfall-Risiko und die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Deshalb setzen wir bei allen Teilnehmern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und eine angemessene Reisevorbereitung voraus. Eine ehrliche Selbsteinschätzung ist bei der Auswahl der Reise unverzichtbar. Nur Sie selbst können evtl. in Beratungen mit Ihrem Hausarzt beurteilen, ob Ihre Gesundheit den Anforderungen einer Reise gewachsen ist. Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie für eine bestimmte Reise die entsprechenden Voraussetzungen haben, dann scheuen Sie sich bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gern! Für die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind Sie selbst verantwortlich und Sie sind auch verantwortlich für alle Schäden, die Sie sich selbst zuziehen oder die Sie anderen zufügen. Daher empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss eines Versicherungspaketes, das neben einer Reiserücktrittskosten- und Reiseunfall- auch eine Reisekranken-Versicherung mit Dienstleistungen zum Krankenrücktransport bietet.
Reiseveranstalter sofern nicht anders angegeben:
pura e.K.
Inhaber: Kai Brügmann
Am Felde 1
22765 Hamburg
Tel.: +49- (0)40- 3808 94-45, Fax: -46
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Stand: September 2007