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Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der PURES REISEN WPT GmbH

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Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der PURES REISEN WPT GmbH

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (= Reisender) und dem Reiseveranstalter PURES REISEN WPT GmbH (nachfolgend PUR genannt) zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder ob er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i. S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z. B. Nur-Hotel, Mietwagen) von PUR bucht. Dies gilt auch, soweit PUR ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters, einer einzelnen Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder einer verbundenen Reiseleistung gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.

 
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von PUR im für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von PUR, nebst ergänzenden Informationen von PUR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende PUR den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von PUR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PUR dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; Gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das PUR für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern PUR auf die Änderung hingewiesen und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist PUR gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

1.4 PUR weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z. B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen PUR und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

 

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von PUR diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich PUR das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von PUR vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, drei Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch PUR nicht mehr abgesagt werden kann.

2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d. h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder PUR die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

2.4 Sofern eine Reise von PUR bei einem Reisemittler gebucht wird, können die Zahlungen auch durch den Reisemittler vereinnahmt werden.

2.5 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

2.6 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist PUR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder PUR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.

 

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von PUR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von PUR, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von PUR unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von PUR nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder die vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von PUR hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von PUR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen; hierunter fallen insbesondere Flugzeitenänderungen von maximal 4 Stunden. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. PUR hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von PUR gesetzten angemessenen Frist
a. die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
b. ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten oder
c. die Teilnahme an einer von PUR gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber PUR nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von PUR unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern PUR bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PUR unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert PUR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann PUR eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von PUR zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 PUR hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und dem zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei PUR oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:

a) allgemeine Stornostaffel
• bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;
• vom 28. bis 14. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
• vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;
• vom 6. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;
• vom 3. und 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;
• einen Tag vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns selbst sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises

b) besondere Stornostaffel
Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen und Reisen mit nicht erstattungsfähigen Flugtickets können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PUR nachzuweisen, dass PUR durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

4.5 PUR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit PUR das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist PUR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung inklusive Pandemiedeckung wird von PUR ausdrücklich empfohlen. Diese ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom Reisevertrag generell nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket enthaltenen Reisekostenrücktrittsversicherung.

4.7 Ist PUR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung PUR nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende PUR gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.

 

5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

5.2 Sofern PUR auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, werden dem Reisenden bis zum Tag des Eintritts der 2. Stornostufe die PUR durch die Umbuchung entstehen-den Aufwendungen in Rechnung gestellt, worunter insbesondere Umbuchungs- oder Stornokosten (bei nicht-erstattbaren Tarifen) für gebuchte Flüge oder Übernachtungs- und sonstige Zielgebietsleistungen fallen. Diese entstehenden und nachweisbaren Aufwendungen werden dem Reisenden vor einer Umbuchung klar und deutlich mitgeteilt, ebenso wie ein aufgrund der Umbuchung geänderter Reisepreis auf-grund tagesaktueller Preise für die bei den Leistungsträgern von PUR nötigen Neubuchungen oder abweichender Saisonzeiten. Für jede erfolgte Umbuchung wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50 EUR für den seitens PUR entstandenen Arbeits- und Zeitaufwand je Vorgang in Rechnung gestellt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen PUR nachzuweisen, dass PUR durch die erfolgte Umbuchung nur eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung für den Aufwand verlangen darf.

5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die PUR ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Ein Vertreten liegt insbesondere dann vor, wenn der Reisende trotz den in der jeweiligen Reiseausschreibung genannten Anforderungen körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist, die jeweiligen Etappen bei Wanderungen zu absolvieren und hierdurch Übernachtungs- oder Beförderungsleistungen versäumt. PUR wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. PUR empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.

 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch PUR

7.1 PUR kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn PUR
a. in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmer-zahl beziffert sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reise-beginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b. in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat PUR unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat PUR unverzüglich, auf jeden Fall aber inner-halb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

7.2 PUR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch PUR nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Sofern für die Pauschalreise, ausweislich der Reiseaus- bzw. Reisebeschreibung besondere Voraussetzungen durch den Reisenden erfüllt werden müssen (z.B. gesundheitliche Vorgaben), stellt ein Verstoß dagegen ein vertragswidriges Verhalten dar. Wanderreisen verlangen ein gewisses Mindestmaß an körperlicher Fitness; sofern der Reisende trotz den in der jeweiligen Reiseausschreibung genannten Anforderungen körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist, die jeweiligen Etappen zu absolvieren, ist PUR berechtigt, den Reisenden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen und den Reisevertrag zu kündigen. Kündigt PUR, so behält PUR den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die PUR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat PUR oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu infor-mieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von PUR mitgeteilten Frist erhält. Der Reisende ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die ihm durch PUR oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt werden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und erkennbare Unstimmigkeiten unverzüglich PUR mitzuteilen.

8.2 Mängelanzeige
PUR ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel PUR gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von PUR vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von PUR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel gegenüber PUR direkt bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von PUR nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von PUR für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von PUR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit PUR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatz-ansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende PUR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch PUR verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Darüber hinaus ist ein Schaden bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung (z.B. Ersatzkäufe) binnen 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich geltend zu machen. Sowohl Fluggesellschaften als auch PUR -sofern die Flüge als Bestandteil der Pauschalreise gebucht wurden- lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich PUR gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben, sofern der Flug Bestandteil der bei PUR gebuchten Pauschalreise ist und der Reisende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will.

 

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von PUR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch PUR gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2 PUR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Rei-senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von PUR sind. PUR haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens PUR ursächlich waren.

9.3 PUR haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von PUR oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

 

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber PUR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Daten-träger geltend zu machen.

10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen PUR an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

10.4 PUR weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass PUR nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte PUR freiwillig daran teilnehmen, wird PUR die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.

 

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 PUR unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reise-dokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskos-ten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn PUR nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

11.3 PUR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende PUR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PUR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter-nehmens verpflichtet PUR, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist PUR verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-scheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald PUR weiß, welche Flugge-sellschaft den Flug durchführen wird, muss PUR den Reisenden informieren. Wechselt die dem Rei-senden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss PUR den Reisenden über den Wechsel informieren. PUR muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicher-zustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en

 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und PUR findet deutsches Recht Anwendung.

13.2 Der Reisende kann PUR nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von PUR gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von PUR vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkom-men, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und PUR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder
b. wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vor-stehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Stand: 01.11.2023 / ©JD

Reiseveranstalter PURES REISEN:
PURES REISEN WPT GmbH
Am Felde 1
22765 Hamburg (Deutschland)
Tel.: +49- (0)40- 3990 3551
Fax: +49- (0)40- 3808 9446
E-Mail: glueck(at)pures-reisen.de
Datenschutzhinweis

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von PUR und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf https://pures-reisen.de/datenschutz-bei-puresreisen/ hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von PURES REISEN WPT GmbH angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage/Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

 

Fernabsatzverträge

PURES REISEN weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z. B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen PURES REISEN und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

 

Reiseversicherungen
PURES REISEN empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, beim Abschluss der Versicherung auf einen eingeschlossenen oder separat abzuschließenden Covid-19-Schutz („Pandemieschutz“) zu achten.